Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeit PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Beihilfe bei der Tierseuchenkasse beantragen

Als Tierhalter oder Tierhalterin können Sie eine Beihilfe von der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg erhalten.

Beihilfen sind Leistungen für Tierverluste infolge von den in der Leistungssatzung der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg genannten Krankheitsgeschehen.

Eine Beihilfe können Sie vor allem erhalten für:

  • Schäden durch Tierverluste, bei denen Sie keine Entschädigung erhalten,
  • andere Schäden nach amtlichen Maßnahmen,
  • Kosten von Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung oder Bekämpfung von Tierseuchen und anderen Tierkrankheiten,
  • Kosten von Desinfektionsmitteln bei Desinfektionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen der Bekämpfungsmaßnahmen bei anzeigepflichtigen Tierseuchen

Unter Umständen können Sie auch eine außerordentliche Beihilfe erhalten, wenn Sie ohne Ihr Verschulden durch Tierkrankheiten oder Tiergesundheitsmaßnahmen erheblichen wirtschaftlichen Schaden erlitten haben.
Diese Geldleistung kann gewährt werden:

  • im Einzelfall
  • bei Tierverlusten der beitragspflichtigen Tierarten
  • nach Beschluss des Beihilfeausschusses des Verwaltungsrates der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg

Die Beihilfe erhalten Sie nur für Tiere, für die Sie Beiträge an die Tierseuchenkasse entrichten müssen. Beitragspflichtig sind:

  • Pferde
  • Rinder
  • Schweine
  • Schafe
  • Bienenvölker
  • Geflügel

Die genauen Leistungen können Sie in der der Leistungssatzung der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg nachlesen.

Hinweis: Sie bekommen keine Beihilfe, wenn Sie für Tierverluste bereits eine Entschädigung nach dem Tiergesundheitsgesetz erhalten.

Zuständige Stelle

  • für die Antragstellung:
    die untere Tiergesundheitsbehörde (Veterinäramt)
  • Das Veterinäramt finden Sie,
    • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: bei der Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: beim Landratsamt
  • für die Entscheidung: die Tierseuchenkasse

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Als Besitzer oder Besitzerin der Tiere müssen Sie

  • bei Ihrer Meldung an die Tierseuchenkasse die korrekte Anzahl der Tiere angegeben haben,
  • die Beiträge zur Tierseuchenkasse pünktlich bezahlt haben,
  • rechtzeitig einen Tierarzt oder einen Tierärztin hinzugezogen und das Veterinäramt über den Ausbruch einer Krankheit/Seuche verständigt haben,
  • die Krankheit durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin bestätigen lassen (zum Beispiel durch ein Gutachten oder einen Untersuchungsbefund),
  • die Verluste dokumentiert haben (zum Beispiel durch Schlachtbescheinigungen) und
  • Sie dürfen Ihre Sorgfaltspflicht zur Abwendung oder Eingrenzung des Schadens nicht erkennbar vernachlässigt haben.

Verfahrensablauf

Sie müssen sofort die zuständige untere Tiergesundheitsbehörde (Veterinäramt) und einen Tierarzt oder eine Tierärztin informieren, wenn Sie einen Verdacht auf eine Seuche haben.

Wenn Sie den Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuchen befürchten, können Sie die Anzeige auch bei der Ortspolizeibehörde vornehmen, wenn die untere Tiergesundheitsbehörde nicht erreichbar ist.

Nachdem Sie alle erforderlichen Nachweise eingeholt haben, können Sie das ausgefüllte Antragsformular der Tierseuchenkasse beim Veterinäramt einreichen.

Das Veterinäramt bearbeitet Ihren Antrag und leitet ihn an die Tierseuchenkasse weiter.

Fristen

Sie müssen den vollständigen Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Schadens beim zuständigen Veterinäramt einreichen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Beihilfe
  • Nachweis des Krankheitsgeschehens
  • Dokumentation des Tierverlustes
  • Nachweis der Schadensminimierung

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

wenige Wochen

Hinweise

Sie können beim Veterinäramt auch außerordentliche Beihilfen beantragen.
Über diese Anträge entscheidet der Beihilfeausschuss der Tierseuchenkasse.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

21.08.2023 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg