Barrierefreiheitserklärung
Die Gemeinde Dauchingen ist bemüht, ihre Webseiten in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für www.dauchingen.de
- Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Webseite ist teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar. - Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind nicht barrierefrei:
- Teilweise sind Dateien nicht barrierefrei
- PDF-Dokumente
- Auf unsere Internetseite ist ein Ratsinformationssystem integriert. Nicht alle Bestandteile sind vollständig barrierefrei.
- Es sind Bilder auf unserer Internetseite eingebunden, denen eventuell kein Alternativtext zugeordnet wurde. - Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 22.11.2022 erstellt und beruht auf einer Selbstbewertung. - Rückmeldung und Kontaktangaben
Sollten Sie auf unseren Seiten dennoch auf Barrieren stoßen, bitten wir um Ihre Mithilfe: Senden Sie uns unter der E-Mail-Adresse gemeinde@dauchingen.de einen entsprechenden Hinweis mit einer Fehlerbeschreibung oder melden Sie sich telefonisch unter 07720 9777-0. - Schlichtungsverfahren
Wenn Sie der Meinung sind, dass diese [Webseite(n)] [mobile(n) Anwendung(en)] nicht barrierefrei zugänglich [ist] [sind], können Sie unsere in Ziffer 4 genannte Stelle oder Person darüber informieren.
Falls wir Ihnen nicht oder nicht zufriedenstellend innerhalb von vier Wochen ab Zugang Ihrer Anfrage antworten, können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Landeszentrums Barrierefreiheit (LZ-BARR) wenden. Die Schlichtungsstelle erreichen Sie wie folgt:
Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.
Erfolgte Überprüfung der Barrierefreiheit durch die Gemeindeverwaltung am 23.04.2024
Die Beauftragte der Landesregierung Baden-Württemberg für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:
Weitere Informationen zur Landes-Behindertenbeauftragte finden Sie auf der Internetseite:
Die Kontaktdaten des für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.
Behindertenbeauftragte im Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis:
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 LBGG wird hingewiesen.