Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeit PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Erziehung in einer Pflegefamilie beantragen (Vollzeitpflege)

Können Eltern in einer Not- oder Krisensituation ihre elterliche Verantwortung nicht mehr so wahrnehmen, dass das Wohl des Kindes gesichert ist, können sie die Unterbringung ihres Kindes in einer Pflegefamilie beantragen.

Die Vollzeitpflege bietet viele Vorteile:

  • Das Kind profitiert vom stabilen Umfeld und einem familiären Alltag, in den es eingebunden ist.
  • Die leiblichen Eltern können sich während der Unterbringung ihres Kindes in einer Pflegefamilie auf sich und ihre Lebenssituation konzentrieren und daran arbeiten, dass ein gemeinsames Leben mit ihrem Kind wieder möglich wird.

Ziel der Vollzeitpflege ist es, zunächst eine zeitlich befristete Hilfe zu bieten. Ist eine Rückkehr in die Herkunftsfamilie innerhalb eines für die kindliche Entwicklung vertretbaren Zeitraums möglich, ist auch eine dauerhafte Unterbringung in der Pflegefamilie möglich.

Stimmt das Jugendamt der Aufnahme des Kindes in eine Pflegefamilie zu, müssen in der Regel auch die Eltern dieser Entscheidung zustimmen. Nach Möglichkeit sollen die leiblichen Eltern das Sorgerecht für ihr Kind behalten. Das bedeutet, dass sie weiterhin wichtige Entscheidungen im Leben des Kindes treffen, z.B. über seine schulische Ausbildung.

Die Pflegefamilie erhält vom Jugendamt Pflegegeld, um den notwendigen Unterhalt des Kindes und die Kosten der Erziehung zu decken.

Das Jugendamt orientiert sich bei seinen Entscheidungen immer am Wohle des Kindes. Dies betrifft auch die Frage nach den Kontakten zwischen dem Kind und seinen leiblichen Eltern. So kann beispielsweise vereinbart werden, dass die leiblichen Eltern während der Dauer des Pflegeverhältnisses ihr Kind zu vereinbarten Zeiten besuchen oder für einen bestimmten Zeitraum auch alleine für ihr Kind sorgen (z.B. am Wochenende).

Hinweis: Pflegefamilien werden vom Jugendamt sorgfältig auf ihre Eignung hin überprüft und auf ihre Aufgabe vorbereitet.

Zuständige Stelle

das örtliche Jugendamt

Jugendamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Die Stadt Konstanz nimmt die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr. Die Stadt Villingen-Schwenningen hat das städtische Jugendamt zum 01.07.2023 an den Schwarzwald-Baar-Kreis übergegeben.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Es liegt eine Not- oder eine besonders schwere Krisensituation in der Familie vor.

Verfahrensablauf

Die sorgeberechtigten Eltern müssen beim zuständigen Jugendamt Hilfe zur Erziehung beantragen. Das Jugendamt prüft, ob eine Vollzeitpflege in diesem Fall die geeignete Hilfe ist.

Üblicherweise können die leiblichen Eltern Wünsche bei der Auswahl der Pflegefamilie äußern (z.B. allgemeine Lebenssituation oder religiöse Orientierung). Sie können auch selbst eine Pflegefamilie vorschlagen (z.B. Verwandte). Je nach Verwandtschaftsgrad muss das Jugendamt deren Eignung als Pflegeeltern feststellen.

Die genaue Gestaltung des Pflegeverhältnisses vereinbaren Jugendamt, leibliche Eltern und Pflegeeltern unter Beteiligung des Kindes gemeinsam in einem Hilfeplan.

Das Jugendamt betreut und unterstützt während des Pflegeverhältnisses sowohl die leiblichen als auch die Pflegeeltern. Bei länger dauernden Pflegeverhältnissen finden regelmäßig Gespräche statt, bei denen alle Beteiligten die künftige Gestaltung der Pflege besprechen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

Die leiblichen Eltern müssen sich an den Kosten der Vollzeitpflege entsprechend ihren finanziellen Möglichkeiten beteiligen. Sie müssen auch Kindergeld- und mögliche Unterhaltszahlungen für den Lebensunterhalt des Kindes aufwenden.

Hinweise

Sie möchten selbst ein Pflegekind aufnehmen? Alles Wissenswerte zu diesem Thema erfahren Sie in der Broschüre "Was Pflegeeltern wissen sollten" (PDF( des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg. Sie erhalten die Broschüre auch bei Ihrem Jugendamt.

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch Achtes Buch:

  • § 33
  • §§ 37 a - c

Freigabevermerk

12.07.2023 Sozialministerium Baden-Württemberg