Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeit PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Feuerbestattung beantragen

Bei der Feuerbestattung wird die verstorbene Person vor oder nach der Trauerfeierlichkeit in einem Sarg eingeäschert.

Danach wird die Asche in einer Urne beigesetzt.

Zuständige Stelle

Gemeinde-/Stadtverwaltung des Einäscherungsortes.

Rathaus [Gemeinde Dauchingen]

Persönlicher Kontakt

Frau Kathrin Sauter

Bürgerservice (Einwohnerwesen, Pässe, Ausweise, Standesamt, Friedhofswesen, Gewerbewesen, Soziales)

Raum 7-8

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Die Art der Bestattung richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person bzw. wenn der Wille nicht bekannt ist, bestimmen die Angehörigen die Bestattungsart; d.h. die verstorbene Person bzw. die Angehörigen müssen zunächst eine Feuerbestattung wünschen.
  • Verstorbene dürfen nur mit der Erlaubnis der zuständigen Stelle feuerbestattet werden.

Verfahrensablauf

  • Die Art der Bestattung richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person bzw. wenn der Wille nicht bekannt ist, bestimmen die Angehörigen die Bestattungsart; d.h. die verstorbene Person bzw. die Angehörigen müssen zunächst eine Feuerbestattung wünschen.
  • Für die Feuerbestattung bedarf es einer Erlaubnis der zuständigen Behörde (Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung des Einäscherungsortes). Diese ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Die erforderlichen Unterlagen sind zusammen mit dem Antrag bei der zuständigen Behörde einzureichen (grds. schriftlich, soweit bereits möglich auch online). Die zuständige Behörde entscheidet sodann über Ihren Antrag; Sie erhalten einen Bescheid.
    Hinweis: Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden, ist die Todesart ungeklärt oder handelt es sich um unbekannte Verstorbene, erhalten Sie die Erlaubnis durch die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Einäscherungsortes erst dann, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht die Feuerbestattung schriftlich genehmigt hat.

Fristen

Verstorbene dürfen erst bestattet werden, wenn durch ärztliche Leichenschau jede Möglichkeit eines Scheintods ausgeschlossen ist (frühester Bestattungszeitpunkt).

Verstorbene, die nicht in Leichenhallen oder Leichenräumen aufgebahrt sind, müssen spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet sein oder bei einer Beförderung in das Gebiet einer anderen Gemeinde auf den Weg gebracht werden (maßgeblich: Beginn der Leichenüberführung). Die zuständige Stelle kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Sie kann aus gesundheitlichen Gründen anordnen, dass Verstorbene früher zu bestatten oder auf den Weg zu bringen sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausdrückliche Verfügung des Verstorbenen oder - falls eine solche nicht vorliegt - der Angehörigen (Wille des Verstorbenen / der Angehörigen zur Feuerbestattung).
  • Nicht vertraulicher Teil der Todesbescheinigung (bei Sterbefällen außerhalb des Landes Baden-Württemberg: Sterbeurkunde).
  • Ärztliche Bescheinigung,, dass bei einer Untersuchung der verstorbenen Person keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod festgestellt wurden (zweite Leichenschau).

Kosten

Die Gebühren beziehungsweise Kosten sind je nach Gemeinde unterschiedlich.

Hinweise

Hat der Verstorbene die Feuerbestattung ausdrücklich verfügt, ist seinem Wunsch zu entsprechen. Hat er sie abgelehnt, ist eine Einäscherung unzulässig.

Eine handschriftliche Verfügung kann beispielsweise wie folgt lauten: "Ich, (Vor- und Nachname), wünsche nach meinem Tode feuerbestattet zu werden. Ort, Datum, Unterschrift."

Fehlt diese letztwillige Anordnung zur Feuerbestattung, können die nächsten Angehörigen eine entsprechende Verfügung treffen.

Rechtsgrundlage

Bestattungsgesetz:

  • § 32 Bestattungsart
  • § 35 Zulässigkeit der Feuerbestattung

Bestattungsverordnung:

  • § 16 Erlaubnis
  • § 17 Ärztliche Bescheinigung

Freigabevermerk

30.01.2023 Sozialministerium Baden-Württemberg