Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeit PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Förderung für Horte beantragen

Bestimmte Träger eines Horts und eines Horts an der Schule können Förderungen des Landes beantragen.

Bitte beachten Sie, dass diese Fördermittel vollständig dazu verwendet werden, um

  • Ihren Betreuungsbetrieb zu finanzieren beziehungsweise
  • Ihre finanziellen Ausfälle durch die soziale Gestaltung der Elternbeiträge zu decken.

Hinweis: Horte sind Einrichtungen der Jugendhilfe für Kinder im schulpflichtigen Alter. Wollen Sie einen Hort einrichten, benötigen Sie dafür eine Betriebserlaubnis der zuständigen Behörde. Horte an der Schule sind entweder in einem Schulgebäude untergebracht oder einer Schule zugeordnet. Sie können auch schulübergreifend und schulartübergreifend eingerichtet sein.

Die Förderungen können beantragen:

  • die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
  • Gemeinden
  • anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (z. B. Kirchen, Elternvereine, Fördervereine der Schule, Sportvereine)

Ausgenommen von der Förderung sind:

  • Betreuungsangebote, die bereits eine Förderung nach anderen Vorschriften (z. B. durch die Kommune nach dem Kindertagesbetreuungsgesetz) erhalten
  • Hortgruppen, in denen auch Internatsschülerinnen und Internatsschüler betreut werden
  • Hortgruppen, die Ganztagsschülerinnen und Ganztagsschüler während der Öffnungszeiten einer Ganztagsschule nach Landeskonzept (z. B. montags bis donnerstags von 8 bis 15 Uhr) betreuen
  • Ganztagsschulen nach § 4 a Schulgesetz (SchG)
  • Gemeinschaftsschulen nach § 8 a Schulgesetz (SchG)

Höhe der Förderung: pro Gruppe und Schuljahr: EUR 17.622,00

Onlineantrag und Formulare

Zuständige Stelle

das Regierungspräsidium

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Die Betreuung ist an Schultagen von Montag bis Freitag nach dem Unterrichtsvormittag täglich für mindestens fünf Stunden gewährleistet.
  • Für freie Träger gilt, dass sie gemeinnützig arbeiten.
  • Als Träger eines herkömmlichen Horts benötigen Sie zudem eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe durch das Jugendamt.
  • Für Horte an Ersatzschulen gilt, dass sie auch schulpflichtige Kinder anderer Schulen in den Hort aufnehmen müssen und diese Möglichkeit in geeigneter Weise bekanntgegeben haben.

Verfahrensablauf

Sie beantragen die Förderung schriftlich. Das Antragsformular erhalten Sie von der zuständigen Stelle. Es steht Ihnen auch zum Download zur Verfügung. Sie können es persönlich abgeben oder schriftlich übermitteln.

Tipp: Sie haben mehrere Hortgruppen an verschiedenen Standorten eingerichtet? Dann können Sie die Förderung ab dem zweiten Jahr des Bestehens der Horte in einem Sammelantrag beantragen.

Fristen

  • Den Antrag stellen können Sie vom 15. November bis zum 31. Dezember des laufenden Schuljahres . Dies gilt für Gruppen, die zu Beginn eines Schuljahres weitergeführt werden, und für Gruppen, die neu eingerichtet werden und nach den Sommerferien bis zum 15. November ihren Betrieb aufnehmen.
  • Anträge, die nach dem 31. Dezember des laufenden Schuljahres beim Regierungspräsidium eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • bei neu eingerichteten Hortgruppen: Betriebserlaubnis

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

Der Zuschuss wird frühestens ab März des laufenden Schuljahres durch Bewilligungsbescheid festgesetzt.

Hinweise

Haben Sie eine Gruppe während eines Schuljahres eingerichtet? Für Gruppen, die im September eingerichtet werden, wird der komplette Jahreszuschuss gewährt. Für Gruppen, welche im Oktober eingerichtet werden, verringert sich der Zuwendungsbetrag um 1/12. Für Gruppen, welche im November eingerichtet werden, verringert sich der Zuwendungsbetrag um 2/12.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

30.10.2023; Kultusministerium Baden-Württemberg