Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeit PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Neue oder erneuerte Messgeräte anzeigen

Sie müssen die Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte anzeigen.

Das gilt beispielsweise, wenn Sie ein neues Messgeräte im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr verwenden.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie verwenden ein neues oder erneuertes Messgerät, dass unter das MessEG oder die MessEV fällt.

Der Anwendungsbereich des MessEG umfasst zum Beispiel

  • Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen oder Flächenbestimmung
  • Messgeräte zur Bestimmung der Masse
  • Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur
  • Messgeräte zur Bestimmung des Drucks
  • Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität
  • Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsysteme)

Die Anzeigepflicht gilt nicht für Maßverkörperungen wie Gewichtstücke oder Ausschankmaße und nicht für Zusatzeinrichtungen.

Ein Messgerät gilt als erneuert, wenn es bereits in Betrieb genommen war und so wesentlich verändert wurde, dass statt einer Eichung eine (erneute) Konformitätsbewertung durchgeführt werden muss. Die Entscheidung trifft die zuständige Eichbehörde.

Verfahrensablauf

Sie können die Verwendung elektronisch anzeigen. Nutzen Sie dafür die "Verwenderanzeige nach § 32 MessEG" auf der Seite www.eichamt.de.

Alternativ können Sie die Verwendung auch per Fax oder Brief an folgende Adresse anzeigen:

Geschäftsstelle der AGME c/o DAM
83435 Bad Reichenhall
Fax: +49 (0)8651 974767-99

Geben Sie auf jeden Fall an:

  1. die Geräteart (eine Auswahlliste finden Sie auf www.eichamt.de)
  2. der Hersteller
  3. die Typbezeichnung
  4. das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts
  5. die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet.

Fristen

Spätestens 6 Wochen nach der Inbetriebnahme des neuen oder des erneuerten Messgerätes

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

keine

Hinweise

  • Mindestens 10 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit

Freigabevermerk

19.06.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg und Regierungspräsidium Tübingen