Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeit PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Strafantrag stellen

Bestimmte Straftaten werden von der Staatsanwaltschaft nur verfolgt, wenn der oder die Verletzte einen Strafantrag gestellt hat. Damit bringen Sie Ihren Wunsch zum Ausdruck, dass eine Tat strafrechtlich verfolgt werden soll.
Die Staatsanwaltschaft soll ein Ermittlungsverfahren einleiten und nach Abschluss der Ermittlungen Anklage erheben.

Sie als antragstellende Person erhalten eine Mitteilung, wenn das Ermittlungsverfahren eingestellt oder gar nicht erst eingeleitet wird, und nur Sie können gegen einen solchen Bescheid der Staatsanwaltschaft Beschwerde einlegen und eine gerichtliche Entscheidung beantragen.

Hinweis: Bei der bloßen Anzeige einer Straftat handelt es sich demgegenüber um die Mitteilung eines strafrechtlich bedeutsamen Sachverhalts, ohne dass Sie als anzeigende Person Wert auf die Strafverfolgung legen.
Wenn Sie bei der Polizei eine Anzeige erstatten, weist diese Sie deshalb bei Antragsdelikten auf die Notwendigkeit eines Strafantrags hin.

Strafantrag können Sie stellen bei Straftaten, die in erster Linie Sie persönlich und nicht die Allgemeinheit betreffen, beispielsweise

  • Hausfriedensbruch,
  • Körperverletzung oder
  • Beleidigung.

In bestimmten Fällen (zum Beispiel Körperverletzung oder Sachbeschädigung) kann die Staatsanwaltschaft eine Strafverfolgung „wegen besonderen öffentlichen Interesses“ auch von sich aus einleiten. Ein Strafantrag ist dann nicht erforderlich. Die Straftat kann hier sogar gegen den Willen des Opfers verfolgt werden.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Es liegt eine Tat vor, zu deren Verfolgung ein Strafantrag notwendig ist.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Strafantrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft zu Protokoll geben oder schriftlich stellen.
Bei den Polizeibehörden können Sie den Antrag nur schriftlich stellen. Die Polizei hält dafür Formulare bereit.

Sie müssen Ihre vollständigen Personalien angeben:

  • Vor- und Familienname (eventuell auch Geburtsname)
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Anschrift

Wird der Strafantrag nicht weiter verfolgt, erhalten Sie einen Bescheid mit Angabe der Einstellungsgründe. Als Verletzte beziehungsweise Verletzter der Straftat können Sie die Entscheidung der Staatsanwaltschaft anfechten.

Hinweis: Im Strafprozess treten Sie als Zeuge oder Zeugin auf, nicht als Kläger oder Klägerin.

Fristen

Sie müssen den Strafantrag innerhalb von drei Monaten stellen.

Die dreimonatige Frist beginnt mit dem Tag, an dem Sie von der Tat beziehungsweise dem Täter oder der Täterin erfahren.

Erforderliche Unterlagen

Personalausweis oder anderes Ausweisdokument

Kosten

keine

Eine unwahre Strafanzeige oder eine spätere Rücknahme des Strafantrags kann dazu führen, dass Sie die entstandenen Kosten tragen müssen.

Hinweise

keine

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

04.06.2024 Justizministerium Baden-Württemberg