Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeit PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Landesstiftung Opferschutz - Zuwendungen beantragen

Die Landesstiftung Opferschutz unterstützt finanziell bis zu einem Betrag von 10.000 Euro

  • Opfer von in Baden-Württemberg begangenen Gewalttaten, die eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben,
  • Personen, die in Folge des Miterlebens der Tat oder des Auffindens des Opfers eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben,
  • Angehörige und nahestehende Personen, die durch die Überbringung der Nachricht vom Tode oder der schwerwiegenden Verletzung des Opfers eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben,
  • in Ausnahmefällen Hinterbliebene von Getöteten,
  • Einrichtungen, die Opferzeugen beraten, betreuen oder begleiten (Opferzeugenbetreuungsprogramme).

Zu beachten ist, dass sich das soziale Entschädigungsrecht zum 1. Januar 2024 geändert hat. Für alle (körperlichen) Gewalttaten, die vor diesem Zeitpunkt begangen wurden, gelten die alten Zuwendungsrichtlinien der Stiftung. Für alle (körperlichen und psychischen) Gewalttaten, die ab dem 1. Januar 2024 begangen wurden, gilt die neue Fassung.

Körperliche Gewalttaten sind vorsätzliche, rechtswidrige, unmittelbar gegen eine Person gerichtete tätliche Angriffe, zum Beispiel

  • (versuchte) Tötungsdelikte
  • Körperverletzungen

Eine psychische Gewalttat ist ein sonstiges vorsätzliches, rechtswidriges, unmittelbar gegen die freie Willensentscheidung einer Person gerichtetes schwerwiegendes Verhalten, zum Beispiel

  • Sexuelle Nötigung
  • Nachstellung
  • Erpressung

Mit den Zuwendungen für Gewaltopfer schließt die Stiftung Lücken der gesetzlichen Opferentschädigung. Gesundheitliche Folgen werden zwar meistens vom sozialen Entschädigungsrecht abgedeckt. Opfer von Gewalttaten erleiden jedoch häufig darüber hinaus vielfältige materielle Schäden.

Die Stiftung kann einmalige Leistungen gewähren in Form

  • einer Unterstützungszahlung für materielle Tatfolgen
  • eines Schmerzensgeldersatzes

soweit die Anspruchsberechtigten bedürftig sind.

Opferzeugenbetreuungsprogramme (OZB)

Gemeinnützige oder ehrenamtlich in Baden-Württemberg tätige Organisationen können bei der Landesstiftung eine einmalige Zuwendung von bis zu 10.000 Euro beantragen. Dies gilt, wenn sie Opfer von Straftaten und deren Angehörige oder Hinterbliebene beraten, betreuen oder im Rahmen eines Strafverfahrens in Baden-Württemberg begleiten.

Zuständige Stelle

die Landesstiftung Opferschutz

Augustenstraße 15

70178 Stuttgart

Telefon 0711/2846454

Fax 0711/2847268

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Eine Förderung durch die Landesstiftung Opferschutz kommt in der Regel nur unter den folgenden Voraussetzungen in Betracht:

  • Sie können Ihre Ersatzansprüche gegen den Täter oder die Täterin in absehbarer Zeit nicht durchsetzen.
  • Die Straftat wurde in Baden-Württemberg begangen.
  • Das Tatopfer hat zum Zeitpunkt der Tat in Baden-Württemberg gewohnt.

Die Stiftung kann Ihnen eine Zuwendung nur gewähren, soweit Ihnen keine Ansprüche wegen der Tatfolgen gegen Dritte zustehen. Dies betrifft vor allem Ansprüche gegen

  • Krankenkassen,
  • andere Sozialversicherungsträger,
  • die Versorgungsverwaltung nach dem Opferentschädigungsgesetz beziehungsweise nach dem Sozialgesetzbuch XIV oder
  • den Entschädigungsfonds nach § 12 Pflichtversicherungsgesetz für Kfz-Halter.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Zuwendung müssen Sie schriftlich stellen. Die Stiftung bietet dafür ein Antragsformular an. Es enthält alle notwendigen Fragen, die Sie nach Ihrem besten Wissen beantworten sollten.
Das Formular können Sie telefonisch (vormittags) oder durch Fax bei der Landess
tiftung anfordern.
Sie finden es auch auf der Internetseite der Landesstiftung.

Den Antrag können Sie stellen

  • bei der Landesstiftung Opferschutz oder
  • bei den Außenstellen des Weissen Ring e.V. in Baden-Württemberg, mit dem die Stiftung eng zusammenarbeitet.

Sie müssen nicht persönlich erscheinen und sich nicht durch einen Anwalt oder eine Anwältin vertreten lassen.

Ist das Tatopfer noch nicht 18 Jahre alt, müssen auch die gesetzlichen Vertreter den Antrag unterschreiben.

Der Zuwendungsausschuss der Stiftung entscheidet auf der Grundlage Ihrer schriftlichen Angaben, polizeilicher Erkenntnisse und ärztlicher Befunde. Der Stiftungsvorstand teilt Ihnen die Entscheidung schriftlich mit.

Die bewilligte Zuwendung wird auf das angegebene Konto überwiesen, in besonderen Fällen auf Verlangen auch durch Barscheck ausgezahlt.
In Problemfällen kann sie an einen Treuhänder oder eine Treuhänderin au
sgezahlt werden.
Die Treuhänderrolle können beispielsweise das Jugendamt, ein Vermögensverwalter oder eine Vermögensverwalterin beziehungsweise ein Anwalt oder eine Anwältin übernehmen.

Hinweis: Verlangt die Stiftung eine Abtretung von Schadens- oder Schmerzensgeldansprüchen, erhalten Sie die Zuwendung erst nach Rücksendung der unterschriebenen Abtretungserklärung.

Fristen

Eine Ausschlussfrist für Zuwendungsanträge gibt es nicht. Liegt die erlittene Straftat mehrere Jahre zurück, können Sie eine Zuwendung erhalten, wenn die Tatfolgen bis heute andauern.

Erforderliche Unterlagen

In Kopie:

  • Personalausweis/Reisepass
  • Nachweis(e) über die aktuelle Einkommenssituation
  • gegebenenfalls:
    • Strafurteil(e)
    • Schadenersatzurteil(e)
    • Nachweis der erfolglosen Zwangsvollstreckungsbemühungen gegen den Täter oder die Täterin
    • ärztliche Atteste
    • Nachweise für die geltend gemachten Vermögensschäden

Kosten

keine

Hinweis: Auslagen für anwaltlichen Beistand und beigebrachte ärztliche Atteste werden in der Regel nicht zusätzlich erstattet.

Hinweise

Sie haben keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung der Landesstiftung Opferschutz.
Eine ablehnende oder Ihren Erwartungen nicht entsprechende Entscheidung können Sie nicht anfechten.
Die Zuwendungen der Stiftung werden nicht auf Sozialhilfeleistungen angerechnet.

Freigabevermerk

27.03.2024 Justizministerium Baden-Württemberg