Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeit PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe beantragen

Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens kommen verschiedene Kosten auf Sie zu. Dafür müssen Sie zunächst Ihr Einkommen und, soweit dies zumutbar ist, Ihr Vermögen einsetzen.

Wenn Sie dabei finanzielle Hilfe benötigen, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Dies gilt auch, wenn Sie die Kosten eines Gerichtsverfahrens nur teilweise oder nur in Raten tragen können. In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird die Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe genannt.

Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung erhalten Sie, wenn Ihnen nach Abzug folgender Ausgaben und Freibeträge weniger als 20 Euro monatlich zur Verfügung stehen:

Ausgaben:

  • für Steuern,
  • Vorsorgeaufwendungen,
  • Werbungskosten und
  • angemessene Wohn- und Heizkosten.

Freibeträge:

  • für Sie: 619,00 Euro
  • für einen Ehemann beziehungsweise eine Ehefrau oder für einen Lebenspartner beziehungsweise eine Lebenspartnerin nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ohne eigenes Einkommen erhöht sich der Betrag um 619 Euro
  • für jede weitere Person, der Sie Unterhalt leisten. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht vorausgesetzt, erhöhen sich die Beträge jeweils um:
    • 393,00 Euro für Kinder unter 6 Jahren
    • 429,00 Euro für Kinder von 6 bis unter 14 Jahren
    • 518,00 Euro für Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren
    • 496,00 Euro für Personen ab 18 Jahren
  • für erwerbstätige Personen: zusätzlich 282,00 Euro

Beträgt Ihr einzusetzendes Einkommen 20 Euro oder mehr, kann das Gericht eine monatliche Ratenzahlung anordnen oder die Prozesskostenhilfe ablehnen. Eine genaue Berechnung ist nur im konkreten Einzelfall möglich.

Die Prozesskostenhilfe deckt die Gerichtskosten. Die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes oder der eigenen Rechtsanwältin deckt sie nur, wenn das Gericht einen Rechtsanwalt beziehungsweise eine Rechtsanwältin beigeordnet hat.

Achtung: Nicht von der Prozesskostenhilfe umfasst sind die Kosten Ihres Gegners, beispielsweise dessen Rechtsanwaltskosten. Sollten Sie den Rechtsstreit verlieren, müssen Sie diese Kosten erstatten. Ausnahmen gelten nur in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten sowie in manchen Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Sie können die erforderlichen Mittel aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht aufbringen.
  • Die von Ihnen erwünschte Entscheidung des Gerichts hat Aussicht auf Erfolg.
  • Die Wahrnehmung der Rechte ist nicht mutwillig. Mutwilligkeit liegt vor, wenn Sie sich nicht wie eine Person verhalten, die die Kosten selbst tragen müsste und die vernünftigerweise auf die Wahrnehmung ihrer Rechte verzichten würde.

Hinweis: Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt, wenn folgende Personen aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflichten für die Kosten aufkommen müssen:

  • Ihr Ehemann beziehungsweise Ihre Ehefrau,
  • Ihr Lebenspartner beziehungsweise Ihre Lebenspartnerin oder
  • bei einem unverheirateten Kind ein Elternteil oder die Eltern

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einreichen. Gleichzeitig müssen Sie Ihrem Antrag das ausgefüllte Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe" beifügen.

In dem Antrag müssen Sie das Streitverhältnis ausführlich und vollständig darstellen. Geben Sie auch die eventuell vorhandenen Beweismittel an.

Sollten Sie bei der Antragstellung Hilfe benötigen, können Sie sich an das Gericht oder an ein Rechtsanwaltsbüro wenden. Den Antrag kann auch ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin einreichen.

Die zuständige Stelle prüft,

  • ob und in welchem Umfang Sie Verfahrenskosten selbst aufbringen können und
  • ob die anderen Voraussetzungen für die Bewilligung gegeben sind. Dabei entscheidet das Gericht auch darüber, ob Ihnen eine anwaltliche Vertretung beigeordnet wird.

Anschließend fasst sie einen Beschluss, über den Sie schriftlich Bescheid erhalten.

Der Bescheid enthält Angaben,

  • ob und in welcher Höhe Sie Prozesskostenhilfe erhalten und
  • gegebenenfalls zu Höhe und Anzahl von Raten für die Rückzahlung.

Hinweis: Die zuständige Stelle prüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen für die Kostenhilfe weiter vorliegen. Bei einer wesentlichen Änderung Ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse kann das Gericht den Umfang neu festlegen oder die Bewilligung widerrufen.

Achtung: Falschangaben können dazu führen, dass die zuständige Stelle den Bewilligungsbeschluss aufhebt. Gleiches gilt, wenn Sie mit einer Ratenzahlung mehr als drei Monate in Verzug sind oder nach Aufforderung die erforderlichen Unterlagen nicht einreichen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Reisepass oder Personalausweis
  • Einkommensnachweis oder Steuerbescheid
  • Mietvertrag (angemessene Mietkosten werden berücksichtigt)
  • sonstige Belege über Ausgaben, Einkommen und Vermögenswerte

Kosten

keine

Hinweise

Die zuständige Stelle bewilligt Ihnen die Prozesskostenhilfe nur für die jeweilige Gerichtsinstanz, beispielsweise das Verfahren vor dem Amtsgericht.

Für anschließende Verfahren, beispielsweise vor dem Landgericht, müssen Sie die Prozesskostenhilfe neu beantragen. Das gilt auch für

  • die Vollstreckung eines Urteils nach einem gewonnenen Prozess,
  • die Berufung oder Beschwerde nach einem verlorenen Prozess,
  • das Berufungs- oder Beschwerdeverfahren auf Veranlassung Ihres Prozessgegners.

Die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger der Rechtsantragstelle beziehungsweise der Geschäftsstelle helfen kostenlos bei der Formulierung von Anträgen oder Erklärungen, die zur Vorlage beim zuständigen Gericht bestimmt sind. Das gilt auch für Fragen zum Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin. Die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger der Rechtsantragstelle beraten soweit wie möglich selbst oder verweisen an die jeweils zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

Zivilprozessordnung:

  • § 114 Voraussetzungen
  • § 115 Einzusetzendes Einkommen und Vermögen

Freigabevermerk

02.12.2024; Justizministerium Baden-Württemberg