Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeit PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Wohnungsbauprämie beantragen

Wenn Sie Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus leisten, können Sie eine Wohnungsbauprämie beantragen. Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus sind insbesondere Einzahlungen in einen Bausparvertrag, aber auch andere Zahlungen, z. B. für den ersten Erwerb von Anteilen an einer Bau- oder Wohnungsgenossenschaft.

Die Wohnungsbauprämie beträgt jährlich 10 % (bis 2020: 8,8 %) Ihrer Aufwendungen. Für jedes Sparjahr werden als Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus höchstens zugrunde gelegt:

  • 700 Euro (bis 2020: 512 Euro), wenn Sie ledig sind, oder
  • 1.400 Euro (bis 2020: 1.024 Euro), wenn Sie verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben.Sparjahr ist das Kalenderjahr, in dem Sie die Aufwendungen geleistet haben.

Die Wohnungsbauprämie ist nicht einkommensteuerpflichtig.

Zuständige Stelle

Ihr Anlageinstitut z.B. der Bausparkasse

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Die Wohnungsbauprämie können Sie beantragen, wenn

  • Sie spätestens am Ende des Sparjahres 16 Jahre alt geworden sind,
  • Ihr zu versteuerndes Einkommen unter Berücksichtigung der steuerlichen Freibeträge für Kinder im Sparjahr höchstens
    • 35.000 Euro (bis 2020: 25.600 Euro) beträgt, wenn Sie ledig sind, oder
    • 70.000 Euro (bis 2020: 51.200 Euro) beträgt, wenn Sie verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben.

Achtung: Sie können für vermögenswirksame Leistungen nicht gleichzeitig die Arbeitnehmer-Sparzulage und eine Wohnungsbauprämie erhalten. So wird eine doppelte Begünstigung ausgeschlossen. Deshalb darf es sich bei den Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus nicht um vermögenswirksame Leistungen (VL) handeln, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht. Können Sie keine Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen, beispielsweise weil Sie die Einkommensgrenzen überschreiten, so können die VL in den Antrag auf Wohnungsbauprämie einbezogen werden.

Verfahrensablauf

Die Wohnungsbauprämie müssen Sie bei Ihrem Anlageinstitut beantragen. Nutzen Sie dafür das Formular, das Ihnen Ihr Anlageinstitut zusammen mit dem Jahreskontoauszug zugeschickt hat.

Wenn Sie Ihren Bausparvertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen haben:

Die Wohnungsbauprämie ist bei Zahlungen in einen Bausparvertrag erst fällig, wenn

  • die gesetzliche Sperrfrist von sieben Jahren nach Vertragsschluss abgelaufen ist oder
  • das angesammelte Guthaben (inklusive der Wohnungsbauprämie) aus dem Vertrag nach Auszahlung unverzüglich und unmittelbar für den Wohnungsbau oder andere wohnwirtschaftliche Zwecke verwendet wird bzw. werden soll.

Sollten Sie das angesammelte Guthaben innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist anderweitig verwenden, so entfällt der Anspruch auf die Wohnungsbauprämie.

Wenn Sie Ihren Bausparvertrag ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossen haben:

Die Wohnungsbauprämie ist bei Zahlungen in einen Bausparvertrag erst fällig, wenn

  • die gesetzliche Sperrfrist von sieben Jahren nach Vertragsschluss abgelaufen ist und
  • Sie bei Abschluss des Vertrages noch nicht älter als 25 Jahre sind oder waren oder
  • das angesammelte Guthaben (inklusive der Wohnungsbauprämie) aus dem Vertrag nach Auszahlung unverzüglich und unmittelbar für den Wohnungsbau oder andere wohnwirtschaftliche Zwecke verwendet wird bzw. werden soll.

Fristen

bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Sparjahr folgt

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

keine

Hinweise

keine

Freigabevermerk

  • 19.08.2024 Bundesfinanzministerium