Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeit PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Vormund bestellen

Regelmäßig begründet das Familiengericht eine Vormundschaft. Es ordnet die Vormundschaft an und bestellt den Vormund.

In bestimmten Situationen ist das zuständige Jugendamt gesetzlicher Amtsvormund, ohne dass es einer gerichtlichen Anordnung bedarf. Wenn keine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist, kann das Familiengericht das Jugendamt zum Amtsvormund bestellen (bestellte Amtsvormundschaft). Unter bestimmten Voraussetzungen kann es auch einen Mitarbeiter eines anerkannten Vormundschaftsvereins zum Vormund bestellen.

Zum Vormund darf eine natürliche Person nur bestellt werden, wenn sie sich zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat.

Zuständige Stelle

  • das Amtsgericht (Familiengericht), bei dem eine Scheidung anhängig ist oder war, sofern gemeinsame Kinder der Ehegatten betroffen sind
  • das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich der Mündel gewöhnlich aufhält oder
  • das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk der Fürsorgebedarf bekannt wird, sofern keiner der beiden ersten Fälle vorliegt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Das Familiengericht bestellt einen Vormund, wenn

  • Minderjährige nicht unter elterlicher Sorge stehen
  • kein Elternteil zur gesetzlichen Vertretung des Kindes berechtigt ist
  • der Familienstand eines minderjährigen Kindes nicht zu ermitteln ist.

Verfahrensablauf

Das Jugendamt oder das Standesamt informiert das Familiengericht, wenn eine Vormundschaft erforderlich ist. Dieses wählt die geeignete Person als Vormund aus. Nach dem Tod beider Eltern ermittelt es zunächst, ob in einer letztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag) ein Vormund benannt wurde. Dann wird geprüft, ob die von den Eltern benannte Person die gesetzlichen Bestimmungen zur Übernahme einer Vormundschaft erfüllt.

Ist kein Vormund benannt oder erfüllt die benannte Person die notwendigen Voraussetzungen nicht, sucht das Familiengericht nach anderen geeigneten Personen. Das Familiengericht berücksichtigt zunächst die Verwandtschaft des Kindes.

Im Verfahren hört das Gericht die Angehörigen und den nahen Bekanntenkreis der Familie an. Auch das Jugendamt und das Kind können sich äußern.

Hinweis: Zu Beginn des Gerichtsverfahrens erhält das minderjährige Kind einen Verfahrensbeistand, wenn das zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.

Das Gericht erteilt allen Vormündern, die es bestellt hat, eine Bestellungsurkunde.

Der ehrenamtliche Vormund, also eine natürliche Person, die die Vormundschaft nicht berufsmäßig führt, wird alsbald nach seiner Bestellung mündlich verpflichtet, über seine Aufgaben unterrichtet und auf Beratungs- und Unterstützungsangebote hingewiesen. Das gilt nicht für ehrenamtliche Vormünder, die mehr als eine Vormundschaft führen oder in den letzten zwei Jahren geführt haben.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

  • Gerichtsgebühr bei der Anordnung der Vormundschaft: je nach Vermögen des Mündels
  • Auslagen (z.B. Kosten für Verfahrensbeistand)

Hinweise

Vormünder werden durch das Familiengericht, das Jugendamt und eventuell örtlich tätige Vormundschaftsvereine beraten.

Freigabevermerk

19.06.2024 Justizministerium Baden-Württemberg