Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeit PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Verfahren zur Annahme als Kind - Adoption von Minderjährigen beantragen

Sie haben sich erfolgreich bei einer Adoptionsvermittlungsstelle beworben und ein Kind in Adoptionspflege in Ihren Haushalt aufgenommen. Nun möchten Sie das Kind adoptieren.
Eine Adoption ist erst rechtsgültig, wenn das Familiengericht darüber entschieden hat.

Zuständige Stelle

das Familiengericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben

Achtung: Das Familiengericht, bei dem Sie Ihren Adoptionsantrag eingereicht haben, bleibt zuständig, unabhängig davon, ob Sie während des Verfahrens umziehen.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Die Adoption dient dem Kindeswohl.
  • Es besteht bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis oder es ist zu erwarten, dass ein solches entsteht.
  • Die Adoptionspflegezeit ist abgelaufen. Diese beträgt normalerweise mindestens ein Jahr.
  • Überwiegende Interessen leiblicher Kinder der Adoptiveltern stehen der Adoption nicht entgegen.
  • Die Voraussetzungen für das Alter der Adoptiveltern sind erfüllt:
    • Ehepaar/ Lebenspartnerschaft: einer der Eheleute beziehungsweise Lebenspartner oder eine der Lebenspartnerinnen ist mindestens 25 Jahre, der andere mindestens 21 Jahre alt
    • unverheiratete Person: die Person ist mindestens 25 Jahre alt
    • bei einer Stiefkind-Adoption: die Partnerin oder der Partner ist mindestens 21 Jahre alt
  • Bei Kindern ab 14 Jahren: Die Einwilligung des Kindes mit Zustimmung der gesetzlichen Vertretung liegt vor.
  • Bei Kindern unter 14 Jahren: Die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung liegt vor.
  • Die Einwilligung der leiblichen Eltern liegt vor. In besonderen Fällen kann das Gericht die Einwilligung der Eltern ersetzen.
  • Bei der Stiefkind-Adoption: Die Einwilligung der Partnerin oder des Partners ist erforderlich.

Verfahrensablauf

Sie oder Ihre Notarin beziehungsweise Ihr Notar müssen einen notariell beurkundeten Adoptionsantrag beim zuständigen Familiengericht einreichen.

Das Familiengericht prüft alle Unterlagen, beteiligt unter anderem die Adoptionsvermittlungsstelle und entscheidet über die Adoption.

Die Adoption des Kindes spricht das Familiengericht durch Beschluss aus.
Mit Zustellung dieses Beschlusses ist die Adoption rechtsgültig und unwiderruflich.
Das Kind erhält den Familiennamen der Adoptivfamilie und hat die gleichen Rechte wie ein leibliches Kind.

Fristen

Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.

Erforderliche Unterlagen

  • notariell beurkundeter Adoptionsantrag
  • notariell beurkundete Einwilligungserklärungen
    • des über 14-jährigen Kindes mit Zustimmung der gesetzlichen Vertretung beziehungsweise
    • der gesetzlichen Vertretung zum Adoptionsantrag für ein unter 14-jähriges Kind und
    • der leiblichen Eltern
  • fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle

Hinweis: Die notariell beurkundeten Einwilligungserklärungen reicht Ihre Notarin oder Ihr Notar beziehungsweise das Jugendamt als Amtsvormund bei Gericht ein. Die fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle reicht die Adoptionsvermittlungsstelle oder das Jugendamt ein.

Das Gericht wird unter Umständen weitere Unterlagen bei Ihnen anfordern. Diese müssen Sie fristgerecht einreichen.

Kosten

Es entstehen Kosten für die notarielle Beurkundung des Antrags.

Hinweise

Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.

Freigabevermerk

Stand: 18.06.2024

Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg