Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeit PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Verwendung des Landeswappens - Genehmigung beantragen

Das Wappen des Landes Baden-Württemberg zeigt im goldenen Schild drei schreitende schwarze Löwen mit roten Zungen. Es gibt es als großes und als kleines Landeswappen.

Im großen Landeswappen ruht auf dem Schild eine Krone mit Plaketten der historischen Wappen von Baden, Württemberg, Hohenzollern, Pfalz, Franken und Vorderösterreich. Den Schild halten ein goldener Hirsch und ein goldener Greif, die rot bewehrt sind.

 

Im kleinen Landeswappen ruht auf dem Schild eine Blattkrone (Volkskrone). 

 

Nur die im Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Baden-Württemberg abschließend aufgeführten Behörden und Institutionen dürfen die Landeswappen ohne Genehmigung umfassend und dauerhaft führen.

Das große Landeswappen führen

  • der Landtag, die Fraktionen und die Abgeordneten,
  • die Regierung, der Ministerpräsident, die Ministerien, die Vertretung des Landes beim Bund und bei der Europäischen Union in Brüssel,
  • der Verfassungsgerichtshof und die obersten Gerichte des Landes,
  • der Rechnungshof,
  • die Regierungspräsidien,
  • die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz sowie
  • die von der Landesregierung für bestimmte Aufgabenbereiche beauftragte Personen.

Alle übrigen Landesbehörden und Gerichte sowie die Notarinnen und Notare führen das kleine Landeswappen.

Im Übrigen benötigen Sie für jede Verwendung des Landeswappens und der Landesdienstflagge (Landesflagge mit Abbildung des Landeswappens) eine Genehmigung des Innenministeriums.

Genehmigungsfrei darf das Landeswappen nur verwendet werden

  • für Zwecke der Medienberichterstattung, des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung,
  • für kulturelle Projekte unter Beteiligung des Landes, 
  • für künstlerische oder heraldisch-wissenschaftliche Zwecke oder
  • im Zusammenhang mit vom Land finanziell unterstützten Vorhaben, um auf die Förderung hinzuweisen.

Hinweis: Auch eine Verwendung von Teilen des Landeswappens oder des Landeswappens in abgewandelter oder stilisierter Form kann ohne Zustimmung des Innenministeriums unzulässig sein. 

Achtung: Die unerlaubte Verwendung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens sowie die Verwendung eines dem Landeswappen zum Verwechseln ähnlich sehenden Zeichens stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können.

Die Landesflagge mit den Landesfarben, die aus einem oberen schwarzen und einem unteren goldfarbenen Querstreifen bestehen, kann ohne Abbildung des Landeswappens hingegen genehmigungsfrei verwendet werden, um beispielsweise einen Bezug zu oder die Verbundenheit mit Baden-Württemberg zum Ausdruck zu bringen.

Zuständige Stelle

Innenministerium Baden-Württemberg

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Jede Verwendung des Landeswappens, die über die beschriebene genehmigungsfreie Verwendung hinausgeht, bedarf der Genehmigung des Innenministeriums.

Die Verwendung des Landeswappens beziehungsweise der Landesdienstflagge setzt immer voraus, dass sie nicht in einer Art und Weise geschieht, die für dessen Ansehen und Würde abträglich ist.
Durch die Verwendung des Landeswappens darf darüber hinaus nicht der Eindruck hoheitlichen Handelns erweckt werden.
Außerdem dürfen mit der Verwendung des Landeswappens keine kommerziellen Absichten verfolgt werden.

Verfahrensablauf

Sie können die Genehmigung zur Verwendung des Landeswappens formlos beantragen.
Das Innenministerium bittet um schriftliche Anträge.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

keine

Hinweise

keine

Freigabevermerk

28.07.2022 Innenministerium Baden-Württemberg