Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.
Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto.
Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.
Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
Sie haben die AusweisApp2 installiert
Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät
Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.
Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeit PayPal an.
Als Hausärztin oder Hausarzt erhalten Sie bis zu 30.000 Euro Landesförderung.
Dies gilt, wenn Sie sich in Baden-Württemberg in einer ländlichen Gemeinde niederlassen, deren hausärztliche Versorgung nicht oder in naher Zukunft nicht mehr gesichert ist.
Sie haben vor, eine vertragsärztliche Tätigkeit in einem Fördergebiet des Förderprogramms Landärzte aufzunehmen. Dabei wird nicht unterschieden, ob es sich um eine selbständige Tätigkeit oder ein Anstellungsverhältnis handelt.
Fördergebiete sind Gemeinden, in denen die hausärztliche Versorgung nicht oder in naher Zukunft gesichert ist.
Im Einzelnen müssen Sie:
eine Zulassung in einem Fördergebiet erhalten (bzw. Ihr/e Angestellte) als
Hausärztin oder Hausarzt,
Kinderärztin oder Kinderarzt
hausärztliche Internistin oder hausärztlicher Intenist
bei Errichtung einer Zweigpraxis („Nebenbetriebsstätte“) die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung erhalten und
innerhalb von sechs Monaten nach der zulassungsrechtlichen Entscheidung eine vertragsärztliche Tätigkeit als Hausärztin oder Hausarzt, Kinder- und Jugendärztin oder Kinder- und Jugendarzt bzw. hausärztlich tätige Internistin oder Internist im Fördergebiet aufnehmen und
an der Telematikinfrastruktur teilnehmen oder einen Nachweis über die Anbindung an die Telematikinfrastruktur vorlegen sowie
die Bereitschaft haben, sich bei gegebenenfalls im Zulassungsbereich bestehenden sektorenübergreifenden Versorgungsangeboten oder -modellen aktiv einzubringen.
Verfahrensablauf
1. Antragsstellung
Nutzen Sie den Onlineantrag.
Sie erhalten eine Eingangsbestätigung in Ihr Servicekonto-Postfach.
Die weitere Kommunikation wie etwa bei Rückfragen führt die zuständige Stelle mit Ihnen danach per E-Mail oder per Servicekonto.
2. Zuwendungsbescheid
Wenn Sie die Fördervoraussetzungen erfüllen und noch nicht alle Fördergelder aufgebraucht sind, erhalten Sie per E-Mail oder per Post einen Zuwendungsbescheid.
Damit anerkennt die zuständige Stelle, welche der von Ihnen beabsichtigten Ausgaben gefördert werden können, zum Beispiel Praxiskauf, Praxisausstattung, Ausgaben für IT.
3. Projektbeginn
Sobald Sie den Bescheid erhalten haben, dürfen Sie Leistungsverträge abschließen wie zum Beispiel Mietverträge, Kaufverträge oder Arbeitsverträge.
4. Mittelabruf
In der Regel innerhalb von 9 Monaten nach Projektbeginn können Sie sich die Zuwendung auszahlen lassen. Dazu füllen Sie das mit dem Zuwendungsbescheid erhaltene Formular "Mittelanforderung" aus. Dieses schicken Sie mit den erforderlichen Unterlagen per Post oder per E-Mail an die zuständige Stelle.
Damit weisen Sie nach, dass Sie die im Förderantrag angegebenen Fördervoraussetzungen auch tatsächlich erfüllt haben.
Die zuständige Stelle prüft diese Unterlagen und überweist Ihnen das Geld.
5. Verwendungsnachweis
Wenn Sie die Ausgaben getätigt haben, weisen Sie der zuständigen Stelle durch Vorlage der Originalrechnung per Post oder, wenn sie Ihnen nur elektronisch vorliegt, per E-Mail nach, in welcher Höhe und wofür bei Ihnen Kosten angefallen sind.
Die zuständige Stelle prüft vor allem, ob es sich bei diesen Ausgaben um die durch den Bewilligungsbescheid anerkannten förderfähigen Kosten handelt.
Bei Rückfragen kommt die zuständige Stelle auf Sie zu.
Fristen
Es gibt keine Frist. Beantragen Sie die Landarztförderung mindestens vier Wochen, bevor Sie Leistungsverträge abschließen.
Bitte beachten Sie:
Sie erhalten keine Förderung, wenn Sie Leistungsverträge unterzeichnet haben, bevor Sie den Zuwendungsbescheid erhalten. Leistungsverträge sind zum Beispiel Praxisübernahme-, Kauf-, Miet- oder Arbeits- beziehungsweise Anstellungsverträge.
Erforderliche Unterlagen
Für den Onlineantrag: keine
Für den späteren Mittelabruf:
Zulassungsbescheid für Ihre Gemeinde
Pacht- oder Kaufvertrag für Ihre Praxis
Drittmittelnachweis, falls Sie auch von dritter Seite eine finanzielle Unterstützung oder Förderung für die Aufnahme einer vertragsärztlichen Tätigkeit erhalten,
Anstellungsvertrag, wenn die Anstellung einer Ärztin oder eines Arztes gefördert werden soll
Kosten
Keine
Bearbeitungsdauer
Etwa vier Wochen, im Einzelfall auch länger
Hinweise
Zuwendungen des Landes sind freiwillige Leistungen, auf die Sie keinen Rechtsanspruch haben.
Vertiefende Informationen
Weitere Informationen finden Sie auch im Onlineantrag.