Bericht über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates am 15.07.2024

Gemeinderat

Einführung und Verpflichtung der Mitglieder des Gemeinderates für die Wahlperiode 2024 – 2029

Mit dem Wahlprüfungsbescheid vom 28.06.2024 hat das Kommunal- und Rechnungsprüfungsamt des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis als Rechtsaufsichtsbehörde die Gültigkeit und Gesetzmäßigkeit der Gemeinderatswahl in Dauchingen bestätigt. Insofern konnte die Konstituierung des neu gewählten Gremiums erfolgen.

Bürgermeister Torben Dorn erläuterte in seiner Ansprache die Rechte und Pflichten eines Gemeinderats, betonte die Bedeutung der Verpflichtung und verpflichtete die Gemeinderäte in der ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten. Dabei sprachen die Gemeinderätinnen und Gemeinderäte folgende Verpflichtungsformel nach:

„Ich gelobe Treue der Verfassung, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Pflichten. Insbesondere gelobe ich, die Rechte der Gemeinde gewissenhaft zu wahren und ihr Wohl und das ihrer Einwohner nach Kräften zu fördern."

Am runden Ratstisch stehen die Gemeinderäte und halten Ihre Hand für den Schwur nach oben.

Anschließend erfolgte die symbolische Verpflichtung per Handschlag durch Bürgermeister Dorn und die Unterzeichnung der Verpflichtungsverhandlung.

Gemeinderat

Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterstellvertreter

Nach den Bestimmungen des § 48 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) bestellt der Gemeinderat in Gemeinden ohne Beigeordnete aus seiner Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung.

Der Gemeinderat hat einstimmig beschlossen, dass weiterhin drei ehrenamtliche Bürgermeisterstellvertreter bestellt werden. Durch Wahl bestellte der Gemeinderat jeweils einstimmig zum Amt des

  1. Stellvertreters des Bürgermeisters: Mathias Schleicher
  2. Stellvertreters des Bürgermeisters: Günther Haffa
  3. Stellvertreters des Bürgermeisters: Jürgen Laufer

Gemeinderat

Besetzung der Ausschüsse und ständiger Gremien

a) Vertreter und Stellvertreter im Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen

b) Vertreter und Stellvertreter für das Kindergarten-Kuratorium

c) Vertreter und zugleich Verhinderungsvertreter des Bürgermeisters in dem Abwasserzweckverband Oberer Neckar

d) Verhinderungsvertreter des Bürgermeisters im Zweckverband Breitbandversorgung Schwarzwald-Baar

Wahl des Vertreters und des Stellvertreters in den Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen
Die Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen nimmt die Aufgaben der Flächennutzungsplanung für die Gemeinde Dauchingen wahr. Gemäß der Vereinbarung zur Bildung der Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen stehen neben der Stadt Villingen-Schwenningen den weiteren Mitgliedsgemeinden jeweils zwei Sitze im Gemeinsamen Ausschuss zur Verfügung. Dies bedeutet, dass neben dem Bürgermeister ein weiterer Vertreter sowie ein Stellvertreter zu benennen waren.

Wahl der Vertreter der Gemeinde in das Kindergarten-Kuratorium des Familienzentrums St. Franziskus der Katholischen Kirchengemeinde
Der Vertrag zwischen der Gemeinde Dauchingen und der Katholischen Kirchengemeinde sieht die Einrichtung eines paritätisch besetzten Kuratoriums vor. Neben dem Pfarrer oder einem von ihm Beauftragten und dem Bürgermeister oder einem von ihm Beauftragten entsenden sowohl der katholische Pfarrgemeinderat als auch der Gemeinderat je zwei Vertreter bzw. Stellvertreter in dieses Gremium.

Wahl des Teilnehmers und zugleich Verhinderungsvertreters des Bürgermeisters für die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Oberer Neckar
Um die Pflichtaufgabe der Abwasserbeseitigung zu erfüllen, nutzt die Gemeinde Dauchingen die Kläranlage in Deißlingen-Mittelhardt mit und ist in diesem Zusammenhang Mitglied im Abwasserzweckverband Oberer Neckar. Nach der Satzung des Abwasserzweckverbands besteht die Verbandsversammlung aus einem Vertreter eines jeden Verbandsmitglieds. Dies ist der Bürgermeister als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde. Außerdem nimmt eine weitere Person aus dem Gemeinderat an den Sitzungen des Abwasserzweckverbandes ohne Stimmberechtigung teil. Es empfiehlt sich, diese Person gleichzeitig als Verhinderungsvertreter des Bürgermeisters in der Verbandsversammlung zu bestimmen.

Wahl des Verhinderungsvertreters des Bürgermeisters im Zweckverband Breitbandversorgung Schwarzwald-Baar
Der Gemeinderat hat am 25.11.2013 einstimmig beschlossen, dem Zweckverband Breitbandversorgung Schwarzwald-Baar beizutreten. Gemäß der Zweckverbandssatzung wird jede Gemeinde in der Zweckverbandsversammlung durch den Bürgermeister vertreten. Für den Fall der Verhinderung des Bürgermeisters empfiehlt es sich, einen Verhinderungsvertreter für die Dauer der Wahlperiode zu bestimmen.

Der Gemeinderat hat durch Wahl jeweils einstimmig folgende Entscheidungen getroffen:

  1. Als weiterer Vertreter bzw. Stellvertreter in den Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen werden entsandt: Weiterer Vertreter: Mathias Schleicher
    Stellvertreter im Verhinderungsfall: Jürgen Laufer
  2. Als Vertreter bzw. Stellvertreter der Gemeinde in das Kindergarten-Kuratorium des Familienzentrums St. Franziskus der katholischen Kirchengemeinde werden entsandt:
    Vertreter: Michael Dettinger
    Vertreter: Günter Klotz
    Stellvertreterin: Nesrine Abboud
    Stellvertreter: Frank Merten
  3. Als nicht stimmberechtigtes teilnehmendes Mitglied und Verhinderungsvertreter des Bürgermeisters im Abwasserzweckverband Oberer Neckar wird entsandt:
    Günther Haffa
  4. Als Verhinderungsvertreter des Bürgermeisters in den Zweckverband Breitbandversorgung Schwarzwald-Baar wird entsandt:
    Gunar Tepaß

Erwerb und Umnutzung Pfarrhaus, Wilhelm-Feder-Straße 2

In der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 09.10.2023 wurde die Bevölkerungsvorausberechnung der „Projektgruppe Bildung und Region“ aus Bonn vorgestellt. In Bezug auf die Kleinkindbetreuung (U3-Krippe) fehlen bis in 10 Jahren 21 Plätze, bis in 15 Jahren 29 Plätze. Diese Berechnung geht von einer Geburtenzahl aus, welche bei 43 Geburten im kommenden Jahr liegt und sukzessive auf 54 Geburten pro Jahr in 10 Jahren ansteigt. Also eine Erhöhung der Geburten in 10 Jahren von rund 26 %. Der zweite Faktor für die fehlenden Plätze liegt in der steigenden Versorgungsquote begründet, diese liegt aktuell bei 31 % und soll in 10 Jahren bei 40 % liegen. Die aktuellen tatsächlichen Geburtenzahlen aus unserem Melderegister sind folgende: 53 Kinder im Jahr 2021, 34 Kinder im Jahr 2022 und 40 Kinder im Jahr 2023.

Ebenfalls in der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 09.10.2023 waren der Leiter der Seelsorgeeinheit Pfarrer Reith und die Kindergartengeschäftsführerin Zimmermann anwesend. Beide signalisierten, eine nochmalige Erweiterung des bestehenden Familienzentrums (aktuell 10 Gruppen, davon 3 Kleinkindkrippen und 7 Kindergartengruppen) wäre zwar möglich, aber nur dann, wenn das Familienzentrum in zwei getrennte Einrichtungen geteilt werden würde. Ein erneuter Erweiterungsbau wäre ausschließlich zulasten der der Außenspielfläche möglich, welche sich reduzieren würde. Aufgrund dieser Ausgangslage wurden seinerzeit Grundstücksverhandlungen mit dem Eigentümer des leer stehenden Gebäudes „Pfarrhaus“ sowie mit dem Eigentümer des Grundstückes Wilhelm-Feder-Straße 2 geführt. Mit beiden Eigentümern konnte zwischenzeitlich ein Einvernehmen hergestellt werden. Die nächste große Herausforderung lag darin, den bestehenden Denkmalschutz des Pfarrhauses mit den Anforderungen des Brandschutzes in Einklang zu bringen. Unter der Prämisse, institutionelle Kinderbetreuung im Pfarrhaus realisieren zu wollen, wäre dies nur unter völlig unwirtschaftlichen Gesichtspunkten möglich. Deswegen erfolgte eine Vor-Ort-Besichtigung mit dem Fachdienst Kindertagespflege vom Landratsamt sowie den Fachbehörden Baurecht, Brandschutz und Denkmalschutz. Die Herausforderungen Synchronisierung Denkmalschutz und Brandschutz in Bezug auf das Treppenhaus, den Dachstuhl und den Deckenfries konnten geklärt werden. Der Fachdienst Kindertagespflege empfiehlt im Erdgeschoss zwei Wohnungen herzustellen, welche sowohl als „Großtagespflege“ wie auch für Kindertagespflege genutzt werden können. Das Untergeschoss könnte ohne weitere Auflagen und bauliche Veränderungen tagsüber als Treffpunkt für Tagesmütter im Ort genutzt werden und abends für interne Vereinsveranstaltungen. Das Obergeschoss könnte für Vereinsräumlichkeiten (ohne öffentlichen Charakter) im Bestand so genutzt werden, ohne dass ein zweiter Rettungsweg erforderlich wird.

Von einer „Großtagespflege“ spricht man dann, wenn sich mindestens zwei Tagesmütter zusammenschließen und die Tätigkeit gemeinsam in einer Wohnung ausüben. Dann können gemeinsam 7-9 Kinder gleichzeitig betreut werden bzw. im Platzsharing sogar bis zu 15 Betreuungsverträge abgeschlossen werden. Die Stadt Blumberg und die Gemeinde Mönchweiler stellen für Kindertagespflege öffentliche Wohnungen mietfrei zur Verfügung. Die Stadt Villingen-Schwenningen und die Stadt Furtwangen fördern die Kindertagespflege durch Zuschüsse. Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kleinkinder kann gemäß § 24 SGB VIII nicht „nur“ in einer Tageseinrichtung, sondern eben auch in einer Kindertagespflege erfolgen.

Der Erwerb und die notwendigen Baumaßnahmen können teilweise über das Sanierungsprogramm gefördert werden. Insgesamt würden nach vorläufiger Grobschätzung rund 800.000 € Gesamtkosten für die Gemeinde verbleiben. Neben dieser finanziellen Belastung bindet auch die Umsetzung Kapazitäten in der Verwaltung. Beides sollte im Hinblick auf die zahlreichen sinnvollen und wünschenswerten Großprojekte, welche im Rahmen der Klausurtagung im September beraten und priorisiert werden müssen - weil nicht alles gleichzeitig finanzierbar und leistbar ist - berücksichtigt werden. Mit diesen Beschlüssen würden die Themenschwerpunkte für das Jahr 2025 stehen, nämlich Straßensanierung Butschhofstraße und Deißlinger Straße sowie Sanierung und Umbau Pfarrhaus. Weitere Maßnahmen sind dann 2025 nicht möglich.

Der Gemeinderat hat die Verwaltung einstimmig beauftragt, das Grundstück Wilhelm-Feder-Straße 2, Flurstück Nummer 97, zu den ausgehandelten Konditionen zu erwerben. Ebenfalls einstimmig wurde beschlossen, dass entsprechend den vorgelegten Entwurfsplanungen der Halder Architekten vom Juni 2024 das Gebäude im Erdgeschoss umgebaut und umgenutzt wird, um in zwei Wohnungen Kindertagespflege zu ermöglichen. Zudem wurde einstimmig beschlossen, dass im Obergeschoss ein Umbau und eine Umnutzung zu vier Vereinsräumen sowie einer gemeinschaftlichen Küche und gemeinschaftlichen Sanitäranlagen erfolgt. Mit derselben Mehrheit wurde das Architekturbüro Halder entsprechend dem vorgelegten Honorarangebot mit dem Umbau und der Sanierung des Gebäudes beauftragt.

Bauantrag Deutsche Post AG, Aufbau einer Packstation, Pfeilstraße 2

Das Bauvorhaben liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Vorhabenbezogene 10. Änderung des Bebauungsplans Riesenburg mit Vorhabens- und Erschließungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB". Mit der 10. Änderung des Bebauungsplanes wurde für den dortigen Einzelhändler ein Sondergebiet „großflächiger Einzelhandel“ beschlossen, um eine Erweiterung der Verkaufsfläche zu ermöglichen. Eine Packstation als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb ist nicht als Einzelhandel einzustufen und daher in der Art der Nutzung dort nicht zulässig. Der Bauantrag mit dem Antrag auf Befreiung „von der Art der Nutzung“ ist am 02.07.2024 bei der Gemeinde eingegangen. Zu dem Vorhaben gibt es noch Rückfragen, die uns das Planungsbüro auf telefonische Anfrage vom 04.07.2024 nicht beantworten konnte.

Das Einvernehmen der Gemeinde gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens verweigert wird (§ 36 Abs. 2 BauGB). Da die nächste Sitzung des Gemeinderates erst am 23.09.2024 stattfindet, wäre diese Zwei-Monats-Frist überschritten. Deshalb wurde vorgeschlagen, das Einvernehmen zunächst „vorsorglich“ nicht zu erteilen und die Angelegenheit in der Sitzung am 23.09.2024 zu beraten und zu beschließen.

Der Gemeinderat hat einstimmig beschlossen, dass das Einvernehmen der Gemeinde zum Bauvorhaben nach § 36 Abs. 1 BauGB nicht erteilt wird. 

Nach der öffentlichen Sitzung fand eine nichtöffentliche Sitzung statt.