Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.
Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto.
Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.
Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
Sie haben die AusweisApp2 installiert
Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät
Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.
Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeit PayPal an.
Ihre Identität ist geklärt und Sie erfüllen die Passpflicht. Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
Sie leben seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland.
Ihr Lebensunterhalt sowie der Ihrer Angehörigen ist durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert. Hierzu gehört, dass Sie
zu der Erwerbstätigkeit berechtigt sind und
Ihre steuerlichen Pflichten erfüllen (Bescheinigung Ihres Finanzamtes).
Sie sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder haben einen unbefristeten oder sich automatisch verlängernden Krankenversicherungsschutz.
Sie haben Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen eingezahlt.
Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse sowie über Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
Sie haben ausreichend Wohnraum für sich und Ihre Familie.
Es liegen kein Ausweisungsinteresse oder sonstige Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vor, die der Erteilung der Daueraufenthaltserlaubnis-EU entgegenstehen.
Hinweis: Zur Mindestaufenthaltszeit von fünf Jahren zählen auch:
Zeiten, in denen Sie einen anderen Aufenthaltstitel hatten, sich aber aus beruflichen Gründen im Ausland aufhielten Dieser Zeitraum darf sechs Monate nicht überschreiten. Sind Sie für längere Zeit im Ausland, kann Ihnen die Ausländerbehörde möglicherweise eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Sie dürfen jedoch innerhalb der Mindestaufenthaltszeit von fünf Jahren nicht länger als zehn Monate aus beruflichen Gründen im Ausland verbringen.
bis zu vier Jahre in folgenden Fällen: Sie hatten bereits eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Diese ist nur ungültig geworden, weil Sie
aus der EU ausgereist sind oder
in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines oder einer langfristig Aufenthaltsberechtigten erhalten haben.
Zeiten, in denen Sie in Deutschland studiert oder eine Berufsausbildung absolviert haben Diese können Sie zur Hälfte anrechnen lassen.
Zeiten, in welchen Sie freizügigkeitsberechtigt waren.
der Zeitraum zwischen dem Tag der Beantragung internationalen Schutzes und dem Tag der Erteilung eines aufgrund der Zuerkennung internationalen Schutzes gewährten Aufenthaltstitels.
Folgende Personen können keine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erhalten:
Personen, die schon in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine vergleichbare Erlaubnis erhalten haben
Flüchtlinge, Personen mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen und ausländische Staatsangehörige, die nur einen Antrag auf Flüchtlingsanerkennung oder Gewährung subsidiären Schutzes gestellt haben
Personen, die sich zu Ausbildungszwecken oder für sonstige nur vorübergehende Zwecke in Deutschland aufhalten
Diplomaten und andere Personen, die vor allem nach den Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen eine besondere Rechtsstellung genießen
Hinweis: Wenn Sie keine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erhalten können, gilt das auch für Ihre nach Deutschland nachgezogenen Familienangehörigen.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU schriftlich bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Anschließend informiert Sie die Ausländerbehörde über das Ergebnis ihrer Prüfung.
Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Nachweis der Erfüllung der Passpflicht
Nachweis, dass Sie seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland leben
Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
Nachweis über den Krankenversicherungsschutz
Nachweis über bezahlte Rentenversicherungsbeiträge oder Zahlungen an eine vergleichbare Versorgungseinrichtung
Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung
Nachweis über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie
Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse oder sonstige Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorliegen, die der Erteilung der Daueraufenthaltserlaubnis-EU entgegenstehen
Kosten
109,00 EUR
Hinweise
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erlischt gemäß § 51 Absatz 9 Satz 1 AufenthG in folgenden Fällen:
Die Erteilung wird wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen.
Sie werden ausgewiesen oder Ihnen wird eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG bekannt gegeben.
Sie halten sich für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebietes auf, in dem die Rechtsstellung einer langfristig aufenthaltsberechtigten Person erworben werden kann;
der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei
einem Ausländer oder einer Ausländerin, der oder die zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und
seinen oder ihren Familienangehörigen, die im Besitz bestimmter Aufenthaltserlaubnisse waren.
Sie halten sich für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebietes auf oder
Sie erwerben die Rechtsstellung einer langfristig aufenthaltsberechtigten Person in einem anderen EU-Mitgliedstaat.