Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeit PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Haltung besonders geschützter Arten anzeigen

Wenn Sie Wirbeltiere der besonders geschützten Arten halten, müssen Sie die Haltung unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzeigen. Dies gilt auch für eine Bestandsänderung der Tiere, die Verlegung des regelmäßigen Standortes und die Kennzeichnung der Tiere.

Zu den besonders geschützten Arten gehören zum Beispiel Affen, Papageien, Landschildkröten und Riesenschlangen und verschiedene Echsenarten wie Taggeckos und Chamäleons. Darüber hinaus zählen auch alle europäischen Vogelarten dazu.

Eine Tierart gehört in aller Regel zu den besonders geschützten Arten, wenn sie in der Wisia-Datenbank des Bundesamtes für Naturschutz enthalten ist. Sie können die Tierart dort auf der linken Seite unter „Recherche“ und „Suchbegriff (Artnamen) eingeben“ recherchieren. Wirbellose Tiere wie zum Beispiel Skorpione oder Spinnen müssen nicht gemeldet werden. Die in folgender Liste dargestellten Wirbeltiere müssen ebenfalls nicht gemeldet werden.

Bei Bestandsänderungen müssen Sie neu dazugekommene Tiere (zum Beispiel auch eigene Nachzuchten) anmelden und Tiere, die sich nicht mehr in Ihrem Bestand befinden (zum Beispiel wegen Verkauf oder Tod) abmelden. Wenn Sie ein Tier an eine andere Person abgeben, müssen Sie das Tier abmelden und der neue Halter muss das Tier anmelden.

Außerdem müssen Sie melden, wenn sich die Kennzeichnung Ihres Tiers ändert (zum Beispiel Ringkennzeichnung,Transponderkennzeichnung) oder wenn Sie den Standort des Tiers verändern (zum Beispiel Umzug in eine andere Stadt).

Onlineantrag und Formulare

Zuständige Stelle

Zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Regierungsbezirk Sie das Tier halten.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie halten Wirbeltiere, welche zu den besonders geschützten Arten gehören.

Verfahrensablauf

Die Haltung, die Bestandsänderung, die Verlegung des regelmäßigen Standorts und die Kennzeichnung der Exemplare besonders geschützter Arten können Sie auf zwei Wegen bei der zuständigen Behörde anzeigen:

  • Über das Fachverfahren „MelBA-online“ können Sie die verschiedenen Meldungen online verschicken.

In MelBA-online können Sie sich dauerhaft den Bestand lebender Tiere ansehen, den Sie über MelBA-online gemeldet haben. Darüber hinaus haben Sie hier auch die Möglichkeit, die weiteren Leistungen Vermarktungsgenehmigung, Vorlagebescheinigung und Transportgenehmigung zu beantragen. Das System unterstützt Sie hierbei bei der Eingabe der Daten und verwendet, sofern vorhanden, bereits von Ihnen eingegebene Informationen zum Tier.

Das System schickt Ihre Meldung automatisch an die für Sie zuständige Behörde. Sie bekommen auch über das System eine Rückmeldung zu Ihrer Meldung.

Registrieren Sie sich hierzu bei MelBA-online und melden Sie sich anschließend an: MelBA-online ist ein eigenständiges Fachverfahren außerhalb des Serviceportals Baden-Württemberg.

  • Auf der Seite der Regierungspräsidien können Sie beim für Sie zuständigen Regierungspräsidium das Meldeformular herunterladen, ausfüllen und an das Regierungspräsidium verschicken.

Fristen

Sie sind verpflichtet, die Haltung sowie Änderungen an der Haltung unverzüglich zu melden.

Tätigen Sie die Anzeige nicht rechtzeitig, nicht richtig, nicht vollständig oder gar nicht, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die ein Bußgeld zur Folge haben kann.

Erforderliche Unterlagen

Bei der Meldung reichen Sie diverse Informationen und Unterlagen zum Tier ein (zum Beispiel Tierart, Geburtsdatum, Kaufdatum, Vorbesitzer, Elterntiere, Kennzeichen, Züchterbescheinigung).

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

abhängig vom Antrag

Hinweise

Erkundigen Sie sich bereits vor dem Erwerb artengeschützter Tiere, ob für das Tier Legalitätsnachweise (zum Beispiel Herkunftsnachweise, EU-Vermarktungsbescheinigung, Züchterbescheinigung) vorliegen. Tiere mit ungültigen, fehlerhaften, unvollständigen oder fehlenden Legalitätsnachweisen dürfen weder angeboten noch erworben werden.

Wenn Sie für Ihr Tier nicht eindeutig nachweisen können, dass dieses aus einer rechtmäßigen Herkunft stammt, kann es vorkommen, dass Ihr Tier beschlagnahmt und eingezogen wird. Die Kosten für die Unterbringung tragen Sie, wenn das Tier bei Ihnen beschlagnahmt wurde.

Vertiefende Informationen

Vertiefende Informationen finden Sie unter „Downloads“ auf der Seite der Regierungspräsidien: Handel und Besitz geschützter Arten - Regierungspräsidien Baden-Württemberg

Rechtsgrundlage

Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)

  • § 7 Haltung von Wirbeltieren

Freigabevermerk

24.06.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg