Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeit PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Kindesunterhalt beantragen (minderjährige Kinder)

Haben Sie minderjährige Kinder?

Bei Trennung oder Scheidung sollten Sie sich als Eltern über die Unterhaltsansprüche Ihrer Kinder einigen.

Hinweis: Feste Sätze schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Das Gesetz legt nur den Maßstab für den Mindestunterhalt fest. Dieser richtet sich nach dem Existenzminimum des minderjährigen Kindes.
Die Düsseldorfer Tabelle und die Unterhaltsleitlinien der zuständigen Oberlandesgerichte geben
weitere Orientierungshilfen ("Süddeutsche Leitlinien").
Die Höhe des Unterhalts ist unter anderem vom Alter des Kindes und von der finanziellen Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils abhängig.

Haben Sie als Eltern eine Einigung erzielt, kann der unterhaltspflichtige Elternteil freiwillig eine vollstreckbare Zahlungsverpflichtung abgeben. Dies geschieht mit der Beurkundung durch das Jugendamt, das Amtsgericht oder einen Notar.
Kommt es zu keiner Einigung, kann der betreuende Elternteil den Unterhaltsanspruch vor Gericht geltend machen.

Tipp: Fachkundige Beratung zu allen Fragen des Kindesunterhalts erhalten Sie beim Jugendamt Ihrer Stadt beziehungsweise Ihres Landkreises.
Als betreuender Elternteil können
Sie dort auch eine Beistandschaft für Ihr Kind zur Geltendmachung seiner Unterhaltsansprüche beantragen. Durch die Beistandschaft wird Ihre elterliche Sorge nicht eingeschränkt.
Vor einer eigenen gerichtlichen Geltendmachung sollten Sie sich immer von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Zuständige Stelle

  • das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält
  • bei einem laufendem Scheidungsverfahren: das Amtsgericht (Familiengericht), das mit dem Verfahren befasst ist

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie sind der sorgeberechtigte Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, oder die Person oder Stelle, die das Kind rechtlich vertritt.

Verfahrensablauf

Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt reicht den Antrag auf Zahlung des Kindesunterhalts bei der zuständigen Stelle ein. In dringenden Fällen besteht auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen. Zuständig ist

  • das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält oder
  • das Familiengericht, das mit dem laufenden Scheidungsverfahren befasst ist.

Hinweis: Der Antrag wird entweder im eigenen Namen für das Kind oder im Namen des Kindes als dessen gesetzliche Vertretung gestellt.

Das Gericht stellt die Antragsschrift dem anderen Elternteil zu. Dieser erhält die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Hinweis: Bis zur Grenze des Mindestunterhalts muss ein minderjähriges Kind seine Bedürftigkeit und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten jedoch nicht nachweisen.

Das Familiengericht setzt einen Betrag für den Unterhalt fest, der sich am Einkommen der Eltern und an dem Alter des Kindes orientiert.
Der unterhaltsberechtigte Elternteil erhält durch das Urteil einen Vollstreckungstitel.

Fristen

Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.

Erforderliche Unterlagen

Nachweise über Einkommen und Vermögen

Kosten

Je nach Streitwert, den das Gericht festsetzt, fallen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren an.

Hinweise

Ändern sich die Verhältnisse, die in einem früheren Unterhaltsverfahren zu einem Vollstreckungstitel geführt haben, können Sie einem Abänderungsantrag stellen.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

Stand: 18.06.2024

Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg